Novellierung des Landschaftsgesetzes NRW

Die Naturschutzverbände befürchten Unsicherheit und Chaos im Naturschutzrecht und kritisieren die beabsichtige Novelle des Landschaftsgesetzes als völlig unzureichend.

Am 1. März treten neue Umweltgesetze des Bundes in Kraft. Dann gelten Bundesnaturschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz künftig bundesweit "unmittelbar", Vorschriften in den Landesnaturschutz- und Landeswassergesetzen treten außer Kraft, wenn das Bundesrecht keine Fortgeltung ermöglicht. Außerdem dürfen die Länder - innerhalb bestimmter Grenzen - vom neuen Bundesrecht gleich wieder "abweichen".

Die Naturschutzverbände hatten bereits im Dezember 2009 in einer gemeinsamen Pressemitteilung den eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes als nicht nur in der Sache völlig unbrauchbar kritisiert. Es werde die Chance vertan, neue rechtliche Spielräume des Landes zur Weiterentwicklung des Naturschutzrechts zu nutzen. Damit drohe ab März 2010 Unsicherheit und Chaos im Naturschutzrecht, so die Naturschutzverbände.

Die Naturschutzverbände forderten die Landesregierung daher nicht nur auf, für ein vollzugstaugliches Naturschutzrecht zu sorgen, sondern auch, sich endlich den zentralen Herausforderungen wie dem Erhalt der biologischen Vielfalt und dem Klimawandel zu stellen. Hier ließen sich z.B. bei den Anforderungen an den Biotopverbund, die Gebietsschutzvorschriften und die Landschaftsplanung entscheidende Weichen stellen. Die Kritikpunkte und Forderungen werden in einem Hintergrundpapier erläutert.

In ihrer Stellungnahme zur Landtagsanhörung kritisieren die Naturschutzverbände insbesondere die entstehende Rechtsunsicherheit durch die fehlende Anpassung an das Bundesrecht, da so ab dem 1.3.2010 es für die gesetzesvollziehende Verwaltung, für Naturschutzverbände sowie für Bürgerinnen und Bürger nicht oder nur noch mit hohem Aufwand und erheblichen Rechtsunsicherheiten erkennbar sein wird, welche landesrechtlichen Vorschriften überhaupt anwendbar sind. Rechtsunsicherheiten und die Verlängerung von Zulassungsverfahren werden sich auch zu Lasten von Antragstellern auswirken. Der vorgeschlagene Entwurf versäumt es zudem, die Zuständigkeit und das Verfahren der Festsetzung von Biosphärenreservaten und nationalen Naturmonumenten vorzusehen. Diese - teils neuen, teils in NRW rahmenrechtswidrig bislang nicht verankerten - Schutzgebietskategorien werden damit in Zukunft in NRW nicht zur Anwendung kommen können.

Die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen zur Eingriffsregelung (siehe die Ausführungen in der Stellungnahme zum Negativkatalog in § 4 Abs. 2) und zur Kompensationsflächenbegrenzung überschreiten zum Teil die verfassungsrechtlichen Grenzen der Abweichungsgesetzgebung im Naturschutzrecht und sind damit nichtig. Die vorgeschlagene Abweichungsregelung zum Integrierten Projektbegriff ist unvereinbar mit den europarechtlichen Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (siehe ausführlich in der Stellungnahme die Ausführungen zu § 48 d LG). Alle vorgeschlagenen Abweichungsregelungen zielen auf eine Reduktion des Anwendungsbereiches von Eingriffsprüfung bzw. Kompensationspflichten sowie der FFH-Verträglichkeitsprüfung ab. Dies birgt für den Vorhabenträger das Risiko einer Haftungsrisiken für etwaige Biodiversitätsschäden.