Novelle des Landesnaturschutzgesetzes einen Schritt weiter

Der seit Sommer 2015 diskutierte und zwischenzeitlich überarbeitete Gesetzentwurf der Landesregierung für ein neues Landesnaturschutzgesetz war am 30. Mai 2016 Gegenstand der parlamentarischen Anhörung im nordrhein-westfälischen Landtag.

Anlässlich der Anhörung wurden zahlreiche Stellungnahmen zum aktuellen Gesetzentwurf eingereicht!

Der Einladung zur öffentlichen Anhörung vor dem Landtagsausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu dem vorliegenden Entwurf für ein Landesnaturschutzgesetz NRW (» LT Drs. 16/11154) waren rund 40 Sachverständige gefolgt, darunter auch Vertreter der nordrhein-westfälischen Naturschutzverbände BUND, LNU und NABU.

Vehement wurde der Gesetzesentwurf u.a. seitens der Kommunalen Spitzenverbände, von Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Grundeigentümer-, Jagd- und anderen Landnutzerverbänden dafür angegangen, dass den Naturschutzverbänden über die Vorgaben des BNatSchG hinausgehend Mitwirkungsrechte eingeräumt werden sollen. Auch die Vorgabe des Entwurfs, für den Biotopverbund 15 Prozent der Landesfläche in Anspruch zu nehmen, der vorgesehene gesetzliche Biotopschutz für Streuobstwiesen und weitere Punkte waren Gegenstand der Kritik.

Die Naturschutzverbände betrachten die vorgesehenen Neuregelungen naturgemäß aus einem anderen Blickwinkel als Grundeigentümer oder Landnutzer. Für sie geht es darum, vor allem dem Artenschwund und dem Verlust der biologischen Vielfalt in NRW effektiv zu begegnen. Sie legen deshalb großen Wert darauf, dass bisher geschützte Teile von Natur und Landschaft in ihrem Bestand nicht geschädigt und ihr Schutz nicht beschnitten wird. Deshalb fordern sie besipielsweise die Streichung des § 20 Abs. 4 S. 4 LNatSchG-E. Danach sollen durch die Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan für privilegierte Vorhaben im Außenbereich (z.B. Windenergieanlagen) entgegenstehende Festsetzungen und Darstellung des Landschaftsplans außer Kraft treten können. Davon sind auch Unterschutzstellungen erfasst, die in NRW im Landschaftsplan erfolgen. Das Außerkrafttreten von naturschützenden Verboten und Geboten muss nach Auffassung der Naturschutzverbände jedoch mit der Ausübung von Ermessen bzw. einer bewussten Entscheidung verbunden sein. Bezogen auf Schutzgebiete, die der Natura 2000-Kulisse zuzurechnen sind, steht sogar zu befürchten, dass durch ein derartiges Vorgehen der Schutz, der auf die jeweiligen Erhaltungsziele auszurichten ist, ausgehöhlt wird und deshalb den europarechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt. Unter diesem Aspekt begegnet auch die Unterschutzstellung der Europäischen Vogelschutzgebiete durch eine gesetzliche Regelung, die keine gebietsspezifischen Vorgaben trifft, großen Bedenken. Um ihre Einschätzung gebeten, machten sich die Naturschutzverbände in der Anhörung auch für eine Überarbeitung der Regelung zur „Landschaftswacht“ stark. Nach Auffassung der Naturschutzverbände sollte sie mit Befugnissen ausgestattet und zeitgemäß als „Naturschutzdienst“ oder „Naturschutzbeauftragte“ bezeichnet werden.

 

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