Neues Naturschutzgesetz für Nordrhein-Westfalen

Gemeinsames Positionspapier der Naturschutzverbände mit dem aus Naturschutzsicht notwendigen Novellierungsbedarf veröffentlicht

Der gesetzliche Schutz des Grünlands in Nordrhein-Westfalen muss verbessert werden.

Die Novellierung des Landschaftsgesetzes NRW als Anpassung an das neue Bundesnaturschutzgesetz aus dem Jahr 2010 ist mehr als überfällig. Die nordrhein-westfälischen Naturschutzverbände BUND, LNU und NABU erwarten, dass der Landesgesetzgeber die Spielräume, die im Bereich des Naturschutzrechts zur Verfügung stehen, nutzt, um das BNatSchG im Interesse eines effektiven Naturschutzes landesrechtlich zu ergänzen und dort, wo es aus Gründen des Naturschutzes für notwendig befunden wird, auch von diesem abzuweichen.

Als ein Baustein für die Umsetzung der Anfang des Jahres verabschiedeten Biodiversitätsstrategie ist die bevorstehende Novelle von enormer Bedeutung. Aus Sicht der Naturschutzverbände ist es dringend geboten, die Anforderungen der „guten fachlichen Praxis“ im Rahmen der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung landesrechtlich zu konkretisieren. So sollte beispielsweise bestimmt werden, dass Umbruch von Dauergrünland als unvereinbar mit der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft gilt, die Einhaltung einer mindestens dreigliedrigen Fruchtfolge sowie der Verzicht auf Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen aber Bestandteile derselben sind.

Zur Sicherung und Stärkung des Biotopverbunds sollte aus Sicht der Naturschutzverbände im Landesnaturschutzgesetz festgeschrieben werden, dass dieser sich auf mindestens 20 % der Landesfläche erstreckt. Bei der Festlegung der Verbund- und Vernetzungsflächen sollten insbesondere auch „Wildnisgebiete“, die im Rahmen einer Wildniskonzeption für NRW zu ermitteln sind, berücksichtigt werden. Außerdem muss der gesetzliche Biotopschutz in NRW unter anderem auch auf bewaldete Binnendünen, Streuobstwiesen, Halbtrockenrasen, höhlenreiche Altholzinseln und Einzelbäume, Niederwälder sowie Kopfbäume ausgeweitet werden.

Im Hinblick auf die Umsetzung der Ziele der Biodiversitätsstrategie sowie der Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ist den Naturschutzverbänden zudem die Stärkung der planerischen Grundlagen des Naturschutzes besonders wichtig. Hierfür sollte ein Landschaftsprogramm, das die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege landesweit festlegt, aufgestellt werden. Das Landschaftsprogramm sollte auch als naturschutzfachliche Grundlage für den Landesentwicklungsplan dienen.

Zudem ist eine deutliche Stärkung des ehrenamtlichen Naturschutzes wünschenswert. BUND, LNU und NABU plädieren daher für erweiterte Mitwirkungs- und Klagerechte in Plan- und Genehmigungsverfahren, eine Wiedereinführung der Mehrheit der Naturschutzverbandsvertreter in den Landschaftsbeiräten sowie ein effektives Widerspruchsrecht der Beiräte.

Die Koordination und Ausarbeitung der Vorschläge für ein Landesnaturschutzgesetz Nordrhein–Westfalen erfolgte durch das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW, Oberhausen; die Ausarbeitung wurde durch die Stiftung für die Natur Ravensberg, Kirchlengern, im Rahmen des Projekts Landesnaturschutzgesetz NRW 2014“ gefördert.