Naturschutzverbände nehmen Stellung zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes

In ihrer Stellungnahme vom 30.01.2026 kritisieren die Landesverbände des BUND und des NABU sowie die LNU NRW den Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Entlastung und Beschleunigung des Vollzugs des Naturschutzrechts und anderer Vorschriften als unzureichend.

K. Pohlschmidt

Um einen Stopp und eine Trendwende beim Biodiversitätsverlust zu erreichen, müssen nach Ansicht der Naturschutzverbände der Schutz und die Entwicklung vorhandener schutzwürdiger Lebensräume einschließlich deren Wiederherstellung in erheblich stärkerem Maß als bisher erfolgen. Hierzu müssten naturschutzfachliche Konzeptionen auf allen Ebenen aktualisiert und ergänzt werden, was in einem zeitgemäßen Naturschutzgesetz rechtlich verankert werden müsse. Die Wiederherstellungsverordnung der EU setze hierzu inhaltliche und zeitliche Ziele, die es umzusetzen gelte. Zudem müssten die Naturschutzbehörden finanziell und personell besser ausgestattet werden, um die ihnen obliegenden Aufgaben auch sachgerecht erfüllen zu können.

An dem vorgelegten Entwurf kritisieren die Naturschutzverbände v.a. Schwächungen bestehender Regelungen – so sprechen sie sich beispielsweise gegen die Aufweichung des Verbots Dauergrünland umzubrechen, das im Rahmen der Konkretisierung der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft geregelt ist, aus. Auch die Einführung einer niedrigschwelligen Ausnahmeregelung vom gesetzlichen Alleenschutz für den Bau oder die Änderung öffentlicher Straßen, Geh- oder Radwege wird von den Naturschutzverbänden entschieden abgelehnt. Vom gesetzlichen Biotopschutz für Streuobstwiesen müssen ihrer Auffassung nach auch kleinere Flächen, die mit weniger als 25 Bäumen bepflanzt sind, erfasst werden – nach dem Entwurf in Zusammenschau mit dem Bundesrecht sollen nur Flächen ab 2500 m² erfasst sein, die mit einer Mindestanzahl von 25 lebenden Bäumen bestückt sind.

Ebenfalls sehr kritisch sehen die Naturschutzverbände die Streichung von Beteiligungsrechten nach dem Landesnaturschutzgesetz, insbesondere, weil deren Verankerung im LNatSchG mit für den ehrenamtlichen Naturschutz erleichternden Beteiligungsmodalitäten wie der Übersendung der Unterlagen einhergeht. Auch die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Verbandsbeteiligung hinsichtlich der Möglichkeit der Verlängerung und Verkürzung von Beteiligungsfristen geplanten Änderungen lehnen die Naturschutzverbände ab.

Zur Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 30. Januar 2026 

Zur gemeinsamen Pressemitteilung der Naturschutzverbände Landesnaturschutzgesetz: Geplante Änderung ist vollkommen unzureichend