Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW – Modul A: Genehmigungen außerhalb planerisch gesicherter Flächen/Gebiete“ veröffentlicht.

M. Stenzel

Am 12. April 2024 ist der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW – Modul A: Genehmigungen außerhalb planerisch gesicherter Flächen/Gebiete“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (MUNV) und des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) verbindlich eingeführt worden. Anlass für die Überarbeitung des Leitfadens von April 2017 waren die bundesgesetzlichen Änderungen im Zuge des Osterpaketes und die im Rahmen dessen neu eingeführten Regelungen des § 45 b BNatSchG (Betrieb von Windenergieanlagen an Land), § 45 c BNatSchG (Repowering von Windenergieanlagen an Land) nebst Anlagen. Modul A ist in den Verfahren anzuwenden, in denen sich der Standort der geplanten Windenergieanlagen außerhalb eines Windenergiegebietes im Sinne von § 2 Nr. 1 WindBG befindet. Für die Verfahren, in denen sich der Standort innerhalb eines Windenergiegebietes befindet, wurde bereits im Sommer 2023 angekündigt, dass ein Modul B erarbeitet werden soll. Weitere Informationen zu den gesetzlichen Neuerungen zum Ausbau der Windenergie und der Auswirkung auf die Verbandsbeteiligung können in dem Rundschreiben 48 und dem dazugehörigen Update nachgelesen werden.

Die drei anerkannten Naturschutzverbände BUND NRW, LNU und NABU NRW haben im August 2023 im Rahmen der Verbändeanhörung gemeinsam eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Entwurf des Modul A eingereicht. Die Naturschutzverbände begrüßten grundsätzlich den beschleunigten und naturverträglichen Ausbau von Windenergieanlagen, äußerten jedoch auch rechtliche sowie fachliche Bedenken an dem Entwurf. Es bestünden Zweifel hinsichtlich der Rechtskonformität, da die geplanten Änderungen teilweise nicht mit den abweichungsfesten bundesrechtlichen Vorschriften zum Artenschutz vereinbar seien. Ferner kritisierten die Naturschutzverbände die Streichung der Waldschnepfe als WEA-empfindliche Art, die veraltete Sachverhaltsermittlung der möglichen Betroffenheit von WEA-empfindlichen Arten sowie die Methoden der Bestandserfassung von WEA-empfindlichen Arten. Die Naturschutzverbände konnten mit ihren Hinweisen und Verbesserungsvorschlägen kaum durchdringen, sodass die in der Verbändeanhörung vorgetragene Kritik weiterhin Bestand hat.