Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (1. Änderung) veröffentlicht

Naturschutzverbände haben ihre Anregungen und Bedenken im Zuge der Evaluation des Leitfadens aus dem Jahr 2013 umfassend vorgetragen

Am 10. November 2017 ist der » Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) und des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) aus dem Jahr 2013 in geänderter Fassung durch Runderlass offiziell bei den Unteren und Höheren Naturschutzbehörden NRW für diese verbindlich eingeführt worden. Unabhängig von der inhaltlichen Kritik ist aus Sicht der Naturschutzverbände völlig unverständlich, warum dieser Erlass nicht auch an die für die Genehmigung der Windenergieanlagen (WEA) zuständigen Immissionsschutzbehörden gerichtet wird. Dies wäre für die angestrebte Standardisierung der Verwaltungspraxis zu erwarten.

Im vorgelegten Entwurf des Leitfadens von April 2017 wurden Anpassungen aufgrund aktueller Rechtsprechung und Ergänzungen aufgrund neuerer Veröffentlichungen vorgenommen, Ausführungen zur Abgrenzung einer Windfarm nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurden ergänzt. Zudem wurden einige der von den Naturschutzverbänden als wesentliche Kritikpunkte identifizierten Inhalte des Leitfadens mithilfe von ergänzenden Erläuterungen noch betont und somit der Dissens zu den Naturschutzverbänden verstärkt. Nur einige seitens der Naturschutzverbänden geforderte Klarstellungen wurden umgesetzt, z. B. der Hinweis, dass neben den betriebsbedingten Auswirkungen von WEA auch die Auswirkungen durch den Bau und die Anlagen selbst zu betrachten und damit weitere betroffene (nicht WEA-empfindliche) Tierarten zu berücksichtigen sind. Somit mussten die Bedenken der Naturschutzverbände bezüglich des Leitfadens von 2013 fast vollumfänglich in ihrer » Stellungnahme vom 11. Mai 2017 aufrechterhalten werden.

Aufgrund der Wahl einer neuen Landesregierung wurde die geplanten Änderungen des Leitfadens im Sommer 2017 noch einmal in die Ressortabstimmung gegeben und überarbeitet, an den Grundzügen des Leitfadens letztlich jedoch nichts verändert. So entfielen die einleitenden Textpassagen zu den Ausbauzielen der Vorgänger-Regierung und durch Änderungen ist das Abweichen in NRW von den Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers noch stärker verdeutlicht worden. Die jetzt eingeführte 1. Änderung des Leitfadens wird die Zulassungspraxis in NRW nicht grundlegend verändern. Es steht zu befürchten, dass durch die Änderung in den Genehmigungsverfahren – neben den konkreten Änderungen der Liste WEA-empfindlicher Vogelarten, deren Untersuchungsgebietsabgrenzungen und der vorgegebenen Erfassungszeiten – die von den Naturschutzverbänden kritisierten inhaltlichen Vorgaben weiterhin und verstärkt auf die Tagesordnung gerufen werden. Aus ihrer Sicht ist sehr zu bedauern, dass die Möglichkeit einer echten, vollständigen Evaluierung und Überarbeitung des Leitfadens nicht genutzt wurde. Stattdessen wurden weitergehende Änderungen – auch solche, die aufgrund bereits erkannter Defizite bei der Anwendung des Leitfadens in der Praxis notwendig werden – auf einen „zweiten Schritt" der Überarbeitung verschoben. Im Zuge der Evaluation im Frühjahr 2017 wurde hierfür die Fortschreibung der Bestandserfassungsmethodik, der Konzeption von Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie der Muster-Nebenbestimmungen angekündigt.

Solange die bereits jetzt mögliche und unbedingt erforderliche Überarbeitung aussteht, kann und muss das Positionspapier der Naturschutzverbände mit seinen Anlagen (Stand Mai 2017) zu den fachlichen Anforderungen an faunistische Untersuchungen, an die Auswahl WEA-empfindlicher Arten, entsprechenden Abstandsempfehlungen und Ausschlussbereichen als Arbeitshilfe für die örtlichen VerbandsvertreterInnen in den konkreten Zulassungsverfahren dienen.