Klimaschutz und Klimaanpassung: Ambitionierte Gesetzgebung sieht anders aus!

Die Landesregierung hat zwei Entwürfe für Klimagesetze vorgelegt, die das bisherige Klimaschutzgesetz ablösen und die Bereiche Klimaschutz und Klimaanpassung nun in separaten Gesetzen regeln sollen.

Starkregenereignis, Stadtwerke Wesseling, Ausschnitt.

In ihrer Stellungnahme lehnen die Naturschutzverbände dieses Vorgehen grundsätzlich ab. Die Regelungserfordernisse hängen inhaltlich eng miteinander zusammen und beide erfordern angesichts der immer deutlicher werdenden Auswirkungen des Klimawandels höchste Priorität und einen verbindlichen und wirksamen gesetzlichen Rahmen. Der Klimaschutz und die Begrenzung der Klimaerwärmung ist dabei grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Klimaanpassung die Folgen überhaupt noch bewältigen kann.

Anstatt die Defizite des gültigen Klimaschutzgesetzes zu korrigieren, erfolgt durch die Gesetzesänderung eine weitgehende Deregulierung, die dem dringenden Umsteuern im Klimaschutz nicht gerecht wird. Das Langfrist-Ziel bis 2050 wird nicht mehr an eine konkret und real zu erreichende Emissionsminderung gekoppelt, sondern zur Sache der Bilanzierung gemacht. Der mit dem Klimaschutzplan zumindest angelegte, wenn auch bisher wenig konkrete und daher in seiner Wirkung nicht verbindliche Ansatz zur Planung sowie die verbindlich aufzustellenden Klimaschutzkonzepte der Kommunen werden abgeschafft. Die in der Novellierung in den Vordergrund tretenden Aspekte, wie innovative Investitionen der Wirtschaft in und v.a. durch Klimaschutz oder das eigenverantwortliche Handeln von öffentlichen Stellen und Gemeinden sind keine geeigneten Instrumente, um den Klimawandel wirksam zu begrenzen.

Der Entwurf zum Klimaanpassungsgesetz sieht dagegen die verbindliche Erarbeitung einer Klimaanpassungsstrategie für NRW vor, schreibt den bereits für drei Regionen (Köln, OWL, Arnsberg/ Teilplan Siegen, Olpe, Märkischer Kreis) vorliegenden „Fachbeitrag Klima“ des LANUV nun gesetzlich vor und empfiehlt die Aufstellung von Klimaanpassungskonzepten für die Kommunen. Auch ein Berücksichtigungsgebot für Ziele und Zweck des Gesetzes durch die Träger öffentlicher Aufgaben wird eingeführt, das dann u.a. für Planungs- und Zulassungsverfahren gilt. Ein Flächenbezug wird immerhin dadurch hergestellt, dass dem Schutz und dem Ausbau der „Grünen Infrastruktur“ - einem durch die EU-Kommission im Rahmen des Konzeptes der Ökosystemdienstleistungen entwickelten Begriffs - eine besondere Bedeutung zukommen soll. Für einen wirksamen Flächenschutz muss hier allerdings deutlich nachgebessert werden, wozu die Naturschutzverbände konkrete Vorschläge eingebracht haben.

Die Stellungnahmen der Naturschutzverbände vom 29.01.2021 finden Sie hier:

Klimaschutzgesetz

Klimaanpassungsgesetz