Grünland auf Dauer noch geschützt?

In Nordrhein-Westfalen werden derzeit landesweit Änderungen in Verordnungen für Naturschutzgebiete bzw. in Landschaftsplänen mit der Zielrichtung vorbereitet, die Verbotsbestimmungen, die dem Grünlandschutz und einer dem Schutzweck angepassten extensiven Nutzung dienen, aufzuheben.

Naturschutzgebiet Grasmeerwiesen, Stadt Verl/ Kreis Gütersloh (M. Stenzel)

Im Fall neuer Schutzgebietskonzeptionen unterbleiben gebotene Festsetzungen. Diese Vorgehensweise betrifft insbesondere Verbote zum Pflegeumbruch, der Ausbringung von Dünger und Bioziden, und ist nach Auskunft der Landschaftsbehörden auf die Unvereinbarkeit des in NRW praktizierten Vertragsnaturschutzes mit EU-förderrechtlichen Vorgaben zurückzuzuführen. Eine Absicherung des Grünlandschutzes soll in den betroffenen Gebieten zukünftig weitestgehend durch Vertragsnaturschutz erfolgen.

Die nordrhein-westfälischen Naturschutzverbände Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU) und Naturschutzbund Deutschland (NABU) vertreten den Standpunkt, dass die Aufhebung von Verboten in Schutzgebietsverordnungen bzw. den Satzungen der Landschaftspläne nicht gerechtfertigt ist. Die Unterschutzstellung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft richtet sich nach dem Regime der §§ 22 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das für Naturschutzgebiete in § 23 Abs. 2 S. 1 BNatSchG ein sehr weitgehendes Veränderungsverbot vorsieht. Danach sind solche Veränderungen zu unterbinden, die geeignet sind, Natur und Landschaft zu beeinträchtigen – konkret durch den Umbruch oder die Intensivierung von Grünland. Der Wortlaut dieser Vorschrift macht unmissverständlich deutlich, dass ein hinreichender Schutz erfordert, dass Handlungen, die in diesem Sinne beeinträchtigend für das Gebiet sind, „nach Maßgabe näherer Bestimmungen“ zu verbieten sind.

Die Naturschutzverbände bezweifeln, dass eine nachhaltige Sicherung des Grünlands in den betroffenenen Schutzgebieten durch vertragsnaturschutzrechtliche Verpflichtungen erreicht werden kann. Vertragsnaturschutzrechtliche Regelungen müssen sich an der Reichweite des gesetzlichen Veränderungsverbots aus § 23 BNatSchG messen lassen: Die Verträge entfalten jedoch nur zwischen den Vertragsparteien Wirkung, ein Abschlusszwang verbietet sich. Dies kann bei großen Gebieten mit zahlreichen Grundstückseigentümern sowohl mangels Vertragsschlusses als auch aufgrund mangelnder Kontrollierbarkeit zu erheblichen Schutzlücken führen. Ferner führt die zeitliche Beschränkung der vertraglichen Vereinbarungen nicht zu einem dauerhaften Grünlandschutz. Nach Ablauf (oder bei Kündigung) der Verträge entfällt jegliche Verpflichtung einer schonenden Bewirtschaftung. Genauso verhält es sich aufgrund der fehlenden dauerhaften Finanzierung des Vertragsnaturschutzes. Es ist nicht absehbar, wie lange das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Mittel bereitstellen kann, von einer Begrenztheit der Mittel ist bereits jetzt auszugehen.

In ihren Stellungnahmen lehnen die anerkannten Naturschutzverbände diese weitgehende Beseitigung des ordnungsbehördlichen Schutzes für Grünland strikt ab und fordern, die laufenden Verfahren zur Ausweisung und Änderung von Naturschutzgebietsverordnungen und Landschaftsplänen sofort zu stoppen.

Aktuelle Stellungnahmen zu:

  • Neufestsetzung des Naturschutzgebietes "Grasmeerwiesen“, Stadt Verl/ Kreis Gütersloh
  • Neufestsetzung des Naturschutzgebietes „Hetter – Millinger Bruch“, Städte Emmerich und Rees/ Kreis Kleve
  • Neuaufstellung des Landschaftsplans Nr. 14 "Straelen-Wachtendonk“, Kreis Kleve
  • Änderung von div. Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten (Sammelverordnung), Kreis Steinfurt