Geplante neue CO2 - Leitung Gelsenkirchen-Duisburg-Venlo-Köln: Naturschutzverbände nehmen Stellung im RVP-Scoping

Zur Abführung von aus Produktionsprozessen der Industrie durch CCS-Verfahren abgespaltenen Kohlendioxid (CO2) soll in NRW eine komplett neue Transportleitung, der sogenannte "Delta Rhine Corridor” (DRC) errichtet werden.

A. Schumacher

Die Leitung soll von den Chemie- und Raffineriestandorten Gelsenkirchen-Scholven und Köln-Worringen über den Stahlstandort Duisburg als sog. „Gabelpunkt“ bis zur deutsch-niederländischen Grenze bei Venlo verlaufen. Von hier aus ist vorgesehen, das CO2 bis nach Rotterdam zu leiten, um es von dort aus im Schiffstransport in der Nordsee zu verpressen. Neben COsoll in der neuen Leitung auch Wasserstoff transportiert werden. Im Rahmen des Scopings der Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) hat das Landesbüro unter Beteiligung zahlreicher örtlicher Verbandsvertreter*innen eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. 

Neben grundsätzlicher Kritik zur Anwendung der CCS-Technologie wird in der Stellungnahme auch der bislang nicht nachgewiesene konkrete nachvollziehbare Bedarf für das Projekt „Delta Rhine Corridor“ kritisiert. Insbesondere bleibt offen, in welchem Umfang und in welchem zeitlichen Horizont ein konkreter Bedarf für die CO2-Transportinfrastruktur tatsächlich besteht und welche CO2-Emmittenten an die Leitung über entsprechende Einspeisepunkte angeschlossen werden sollen bzw. diese auch nutzen werden. 

Durch die für die RVP zugrunde gelegten, jedoch nicht nachzuvollziehenden Trassenkorridore müssen zahlreiche FFH- und Naturschutzgebiete sowie Oberflächengewässer mit ihren Überschwemmungsflächen sowie Trinkwassergewinnungs- bzw. die entsprechenden Wasserschutzgebiete durchgequert werden. Zudem sind zahlreiche Freiraumbereiche mit Brutvorkommen von sensiblen und geschützten Arten vom CO2-Leitungsbau und -Betrieb betroffen. 

Neue lineare Infrastrukturen sind gemäß Bündelungsgebot entlang bestehender Infrastrukturachsen zu bündeln. In diesem Zusammenhang fordern die Naturschutzverbände eine klare Trennung zwischen konfliktarmen Bündelungsräumen und hochsensiblen Freiräumen. Ohne eine grobräumige Variantenprüfung und eine konsolidierte Netzkonzeption ist zudem nicht nachvollziehbar, ob die bisher vorgesehenen neuen Querungen sensibler Bereiche zwingend erforderlich oder durch eine Bündelung zumindest teilweise vermeidbar sind. Die Naturschutzverbände fordern für die RVP eine eigenständige Bewertung der sensiblen Querungsbereiche als potenzielle Ausschluss- oder Hochwiderstandsräume gefordert.

In der Stellungnahme der Naturschutzverbände wird zwar anerkannt, dass in der RVP potenzielle bau- und anlagebedingte Wirkfaktoren in Bezug auf die Schutzgüter gem. UVPG identifiziert und bewertet werden sollen. Allerdings ist es nicht ausreichend, dass zahlreiche naturschutzfachlich hochrelevante Aspekte bisher lediglich deskriptiv erfasst und nicht als harte Ausschluss- oder Gewichtungskriterien in der Raumwiderstandsanalyse betrachtet werden.

Der im RVP-Scoping vorgeschlagene Untersuchungsrahmen enthält bislang keine systematische Erfassung von verfahrenskritischen Arten und es liegt daher auch keine entsprechende Artenliste vor. Nicht berücksichtigt sind im Untersuchungsrahmen „avifaunistisch bedeutsame Räume“ für Brutvögel und Gastvögel, welche nicht als VSG, FFH- oder NSG geschützt sind. 

Die Naturschutzverbände fordern, die Berücksichtigung charakteristischer und verfahrenskritischer Arten sowie betroffene FFH-Lebensraumtypen in der RVP, um raumordnerische Konflikte frühzeitig identifizieren zu können.  

Zudem fehlt die verbindliche Berücksichtigung sensibler Bereiche, wie z. B. FFH- und EU-Vogelschutzgebiete, in deren Nähe Trassenlagen bereits dargestellt sind oder die von ggf. später noch sich abzeichnenden Trassenalternativen tangiert oder sogar gequert werden. Diese sind als besonders sensible Schutzräume verbindlich zu berücksichtigen. Falls EU-Vogelschutzgebiete nicht mit verbindlichen Prüfvorgaben berücksichtig werden würden, ist nicht gewährleistet, dass die Anforderungen aus Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie und hier insbesondere in Bezug auf die erforderliche Beachtung unionsrechtlichen Verschlechterungs- und Störungsverbote frühzeitig in der RVP integriert werden.

Bei der Raumwiderstandsanalyse wird die Berücksichtigung der Fahrpläne zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie gefordert.

Auch wenn CEF-Maßnahmen wie auch Maßnahmen der Eingriffsregelung erst auf der Ebene der Planfeststellung konkret zu planen sind, halten die Naturschutzverbände bereits auf der Ebene eine lokal angepasste vorausschauende Planung von potenziellen Maßnahmen in der RVP erforderlich. Dieses betrifft insbesondere städtebaulich hochverdichtete Bereiche, in denen sich kaum Flächen zur Umsetzung solcher Maßnahmen finden lassen.

Biotopverbundflächen, wohnumfeldnahe Erholungsräume und Landschaftsschutzgebiete sind als eigenständiges Raumwiderstandskriterien mit verbindlichen Konsequenzen für die Variantenprüfung zu berücksichtigen. Angesichts der hohen Vorbelastung und der geringen Ausweichmöglichkeiten im Ballungsraum Rhein/Ruhr kommt diesen Freiraumbereichen eine herausgehobene Bedeutung zu.

Es fehlt bisher eine raumordnerische Vorsorge gegenüber Störfall- und Havarie-Risiken. Technische Risiken, insbesondere Korrosion und Leitungsleckagen, sind methodisch in der RVP aufzunehmen, auch wenn die detaillierte Umweltbewertung erst für das Planfeststellungsverfahren erfolgen wird. Denn in Abhängigkeit von den CCS-Abscheideverfahren können dem CO2 korrosionskritische Begleitstoffe wie z. B. SO2, H2S, H2O, 02, NOx, CO u. a. m. beigemischt sein, wodurch sich das Risiko von Materialermüdung und Leckagen an Leitungen und vor allem an Armaturen und Dichtungen der Gasleitsysteme erhöht.