Freiflächen-Photovoltaik stark im Kommen: Naturverträgliche Ausgestaltung einfordern!

Im Rahmen des verstärkten Ausbaus der erneuerbaren Energien spielt zunehmend die Beantragung von Freiflächen-Photovoltaik (FF-PV) in der Bauleitplanung und in Genehmigungsverfahren eine Rolle.

FF-PV-Anlagen an Bahngleisen, Foto: M.Stenzel

Die Naturschutzverbände befürworten prioritär den Ausbau der PV an Gebäuden. Wenn FF-PV-Anlagen geplant werden, sollte auf eine naturverträgliche und möglichst naturschutzfördernde Ausgestaltung geachtet werden.

Dass dies möglich ist, zeigen mittlerweile zahlreiche Empfehlungen und Handreichungen, von denen wir einige ausgewählte hier für die Arbeit in der Verbandsbeteiligung zusammengestellt haben. Neben den Positionspapieren der Naturschutzverbände sind dies auch Handlungsempfehlungen von Fachämtern des Umwelt- und Naturschutzes.

>> Studie (NABU): Solarparks vogelfreundlich planen und gestalten (Website)

>> NABU NRW: Freiflächenphotovoltaik naturverträglich ausbauen

>> BUND NRW Positionspapier: Biodiversitätsstandards für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen

>> Verbändepositionspapier (BUND, NABU, etc.): Solaranlagen: Chance für Naturschutz, Erfordernis für Klimaschutz

>> BfN-Eckpunkte für einen naturverträglichen Ausbau der Solarenergie (Positionspapier)

>> Umweltbundesamt: Umweltverträgliche Standortsteuerung von Solar-Freiflächenanlagen

>> Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE): Kriterienkataloge für naturverträgliche Standortwahl und Ausgestaltung von FF-PV (Zusammenstellung aus Recherche, keine eigenen Empfehlungen)

 

Hintergrund:

Der geltende Landesentwicklungsplan (LEP) schreibt in Ziel 10.2-5 vor, dass die Nutzung von Solarenergie an bestehenden Gebäuden Vorrang hat und eine raumbedeutsame Inanspruchnahme von Flächen für die FF-PV nur ausnahmsweise möglich ist, wenn es sich um Wiedernutzungen von Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, Aufschüttungen und Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt.

>> Geltender Landesentwicklungsplan

Mit dem Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht wurde in § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) BauGB eine Privilegierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in bestimmten Gebietskulissen eingeführt, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Das heißt, hier ist keine Bauleitplanung mehr erforderlich und es kann direkt eine Genehmigung beantragt werden. Dies betrifft Flächen entlang bestimmter Verkehrstrassen von Straße und Schiene.

Außerdem wird über einen Erlass zu den erneuerbaren Energien u.a. auch die Raumbedeutsamkeit definiert, die ausschlaggebend für die Gültigkeit des LEP-Ziels ist: nur für raumbedeutsame Anlagen findet das Ziel Anwendung. Der Erlass sieht vor, dass Anlagen ab 10 ha in der Regel raumbedeutsam sind, während bei Anlagen zwischen 2 und 10 ha eine Einzelfallprüfung anhand im Erlass näher bestimmter Kriterien erfolgen soll. Unter 2 ha werden diese Anlagen als nicht raumbedeutsam eingestuft. Es werden auch Hinweise zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit der Nutz- und Schutzfunktion von Flächen gegeben, die im LEP als Voraussetzung festgeschrieben ist. Der Erlass stellt außerdem klar, dass FF-PV in Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind, hier sollte die Nutzung aber eher arrondierenden Charakter haben und die Flächen sollen in erster Linie für Siedlungszwecke genutzt werden.

>> LEP-Erlass Erneuerbare Energien des MWIKE vom 28. Dezember 2022

Derzeit ist die 2. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) in Vorbereitung, die auch neue Vorgaben und weitere Öffnungen für die FF-PV erwarten lässt.

>> Zur Stellungnahme der Naturschutzverbände zur frühen Unterrichtung vom 2.11.2022

>> Zur Stellungnahme der Naturschutzverbände zum Scoping vom 19.12.2022

In Zukunft sollen insbesondere auch wirtschaftlich unterdurchschnittlich ertragreiche Standorte in benachteiligten Gebieten für die FF-PV genutzt werden können, was mit der Photovoltaik-Freiflächenverordnung des Landes von Ende August 2022 eingeleitet wurde. Hier wird es sich häufig gerade um solche Standorte im Acker- und Grünland handeln, die für den Naturschutz von besonders hoher Wertigkeit sind. Dieser Aspekt sollte bei der Erarbeitung von Stellungnahmen beachtet werden.

>> Zur Stellungnahme der Naturschutzverbände zur PV-FF-Verordnung vom 10.06.2022