Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW

Die Naturschutzverbände kritisieren den weiteren Abbau von Umweltstandards und die unzureichende Steuerungswirkung der Regionalplanung

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPIG) findet am 2.2.2010 eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landtags statt.

Zum vorgelegten Fragenkatalog  der Anhörung haben die Naturschutzverbände eine Stellungnahme abgegeben, in der sie die geplante Novellierung des Landesplanungsgesetzes kritisieren, da diese zu einem weiteren Abbau von Umweltstandards, zur Festschreibung ökologischer Fehlentwicklungen und zu weniger Rechtssicherheit gerade bei raumbedeutsamen Großverfahren führen wird.

Die Naturschutzverbände BUND, LNU und NABU fordern in ihrer Stellungnahme unter anderem:

  • die Beibehaltung der obligatorischen Erörterung im Regionalplanverfahren, da gerade mündliche Erörterungen - auch unter Einbeziehung der Naturschutzverbände - die sachgerechte und umfassende Darlegung aller Belange und rechtlicher Bedenken gewährleisten
     
  • die Beibehaltung der obligatorischen Umweltprüfung für Regionalpläne
     
  • die Verankerung eines Umweltqualitätszieles in § 1 oder § 17 LPlG zur Konkretisierung des Freiraumflächenschutzes und von Vorschriften zum Monitoring für den Flächenverbrauch sowie weitere Umweltqualitätsziele für Naturschutz- und Umweltbelange, unter anderem auch für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der Biodiversität und des Klimas


Des Weiteren werden abgelehnt:

  • die landesweite Ausdehnung des Anzeigeverfahrens bei der Änderung und Aufstellung von Regionalplänen. Die in 19 Absatz 6 des Entwurfs zum LPlG vorgesehene Genehmigungsfiktion bei Änderungen und Aufstellungen von Regionalplänen, sofern die Landesplanungsbehörde nicht nach 3 Monaten die Genehmigung versagt hat, ist nicht sachgerecht, da sie einer intensiven und umfassenden Prüfung der Regionalpläne entgegen stehen kann
     
  • der vorgesehene Verzicht auf die Einvernehmensregelung mit den öffentlichen Stellen im Zielabweichungsverfahren (§ 16 Absatz 3 Entwurf LPlG). Die geltende Einvernehmensregelung gewährleistet, dass die Bindungswirkung der Ziele nicht durch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen ausgehöhlt wird, so dass sie nur noch auf dem Papier Geltung hat. In der Praxis führt die Einvernehmensregelung mit den öffentlichen Stellen außerdem keineswegs zu relevanten Verfahrensverlängerungen


In der Stellungnahme stellen die Naturschutzverbände auch Forderungen zur Zusammenfassung von Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und Landesentwicklungsplan (LEP) und zur Berücksichtigung von Fachbeiträgen in den Raumordnungsplänen in NRW.

In das Verfahren zur Novellierung des Landesentwicklungsplans haben die Naturschutzverbände bereits im Januar 2009 ein umfassendes Positionspapier "Anforderungen an einen Landesentwicklungsplan 2025 für Nordrhein-Westfalen" eingebracht.