Zentrales Internetportal im Rahmen der Bauleitplanung

Nach § 4 a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung zur Offenlage und sämtliche Unterlagen, die öffentlich in Papierform vor Ort ausgelegt werden, zusätzlich in das Internet einzustellen, sodass auch eine digitale/ Online-Einsichtnahmemöglichkeit gegeben ist.

Die Informationen zur Bauleitplanung werden im zentralen Internetportal des Landes zugänglich gemacht; NRW nutzt dafür seit September 2018 das länderübergreifende UVP-Portal. Hier gibt es eine Kartendarstellung, in der jede Gemeinde einen „Stecknadelkopf“ erhält, von dem man zum Internetauftritt der jeweiligen Gemeinde mit den dort eingestellten Informationen zu Bauleitplanverfahren kommt.

Daneben sind die Internet-Links der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zu laufenden und abgeschlossenen FNP- und BBP-Verfahren zusätzlich in einer tabellarischen Übersicht zusammengestellt.

Die Links können auch auf die Serveradresse eines externen Dienstleisters verweisen, wenn eine Stadt oder Gemeinde beispielsweise den Planungs- und Beteiligungsserver (PB) der Gesellschaft für Planungsinformation und Onlinebeteiligung nutzt.

Auch die wirksamen Flächennutzungs- und in Kraft getretenen Bebauungspläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt und über das zentrale Portal des Landes zugänglich gemacht werden.

§§ 6 a,10 a BauGB

§ 4 a Abs. 4 S. 1 BauGB

Die Regelungen zur Bereitstellung von Bauleitplänen im Internet wurden durch die Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) im Mai 2017 eingeführt. Ausgenommen von der Pflicht zur Bereitstellung im Internet sind solche laufenden Verfahren, bei denen die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB oder nach sonstigen Vorschriften des BauGB vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden ist und das Bauleitplanverfahren nach altem Recht abgeschlossen wird (§ 233 Absatz 1 Satz 1, § 245c Abs. 1 BauGB).