Flächenverbrauch und doppelte Innenentwicklung

Seit Jahrzehnten ist der Flächenverbrauch ein wichtiges Thema für den Umweltschutz. In der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ist seit 2002 zur Erreichung einer nachhaltigen Städte- und Siedlungsentwicklung ein Flächensparziel verankert. Danach hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, den Flächenverbrauch bis 2020 auf 30 Hektar pro Tag (ha/ d) zu begrenzen. Dieses Ziel ist zwischenzeitlich nicht mehr erreichbar und in der Neuauflage der Strategie von 2016 wurde die Erreichung des Zieles auf 2030 verschoben. Auch die Nachhaltigkeitsstrategie des Landes NRW benennt ein Flächensparziel: NRW will den Flächenverbrauch bis 2020 auf 5 ha pro Tag und langfristig auf einen Netto-Null-Verbrauch reduzieren.

Daten zum Flächenverbrauch mit den jährlichen Flächenberichten seit 2008 finden sich beim LANUV.

Grundlegende statistische Daten zu Flächenerhebungen nach Nutzungsarten sind abrufbar bei IT.NRW.

Die Zielsetzung des Flächensparens hat auch Eingang in das Raumordnungsgesetz des Bundes gefunden, das als Grundsatz die Verringerung der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme, sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen vorsieht.

§ 2 Abs. 2 Nr. 6 S. 3 ROG

Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan NRW enthält das verbindliche Ziel einer flächensparenden und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung sowie zumindest als Grundsatz das Leitbild der flächensparenden Siedlungsentwicklung, nachdem die Regional- und Bauleitplanung das in der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes verankerte Ziel der Reduzierung des täglichen Wachstums der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null umsetzen soll. Ebenfalls als Grundsatz ist der Vorrang der Innenentwicklung im LEP verankert. Die Regionalpläne in NRW weisen bisher keine quantitativen Flächensparziele aus.

Zur derzeit im Verfahren befindlichen Änderung des LEP NRW u.a. zur Streichung des 5-ha-Zieles siehe die aktuellen Meldungen/ Stellungnahmen des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW vom

Das BauGB enthält zum Thema Flächensparen als Vorgaben für die Bauleitplanung insbesondere die Bodenschutzklausel, die diesbezügliche Vorgaben für die Bauleitplanung umfasst, sowie die Vorgabe des Vorrangs der Innenentwicklung.

Fächenverbrauch in NRW

Der Flächenverbrauch – oder korrekter die Flächenneuinanspruchnahme – ist der tägliche Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche. Dabei handelt es sich nicht ausschließlich um versiegelte Flächen. Nach den zugrundeliegenden Katasterkategorien zählen Gebäude- und Freiflächen, Betriebsflächen (ohne Abbauflächen), Erholungsflächen, Friedhofsflächen sowie Verkehrsflächen dazu. Ende 2016 nahm die Siedlungs- und Verkehrsfläche in NRW 786 400 ha und damit 23,1 % der Gesamtfläche von NRW ein. Etwa 50 Prozent der Siedlungs- und Verkehrsflächen sind vollständig versiegelt (LANUV 2017b). Die Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsflächen lag in NRW im Jahr 2016 bei 9,9 ha/ Tag, wobei 5,2 ha/ Tag (größtenteils Erholungsflächen) auf die Siedlungsflächen und 4,7 ha/ Tag auf Verkehrsflächen (gegenüber 2,7 ha/ Tag 2015) entfielen. Die Zunahme dieser Flächen hat sich in den letzten 5 Jahren kaum verändert und lag zwischen 9,0 und 10,4 ha/ Tag (LANUV 2017a). Verloren gehen durch den Flächenverbrauch vor allem landwirtschaftliche Flächen, wofür insbesondere die steigende Nachfrage nach Wohnbauland verantwortlich ist (SRU 2016, 246 ff.). So lag die Abnahme der Landwirtschaftsflächen im Jahr 2011 bei 11,1 ha/ Tag, im Jahr 2016 bei 19 ha/ Tag, wovon 7 ha/ Tag auf Grünland entfielen. Der höchste Abnahmewert wurde (seit 2002) 2007 mit 29,2 ha/ Tag erreicht (LANUV 2017a).

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in textlicher und zeichnerischer Form, die vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogen sind und strikt zu beachten. Sie können im Rahmen der Abwägung auf nachfolgenden Ebenen nicht überwunden werden. Voraussetzung ist die räumliche und sachliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, also die Eindeutigkeit der Festlegungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG).

Die Grundsätze der Raumordnung müssen zwar bei Entscheidungen berücksichtigt werden, unterliegen aber der Abwägung. Sie können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG). Ziele und Grundsätze gelten unmittelbar für Bundes- und Landesbehörden sowie für Gemeinden, Kreise und weitere öffentliche Planungsträger.

Zusammen mit den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung (in Aufstellung befindliche Ziele, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) bilden die Ziele und Grundsätze die Erfordernisse der Raumordnung.