Bodenschutz

Bei der Bauleitplanung sind generell die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere auch die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden. Diese Belange haben in der Abwägung einen hohen Stellenwert. Darüber hinaus gelten für den Bodenschutz besondere Regelungen im Baugesetzbuch.

§ 1 Abs. 7 Nr. 7a BauGB

Es enthält eine generelle Bodenschutzklausel für die Bauleitplanung. Sie besagt, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Der Paragraph enthält dazu folgende Vorgaben:

  • Es sind insbesondere die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nachverdichtung sowie weitere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen und
  • Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
  • Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.

§ 1a Abs. 2 S. 1 BauGB

Diese als Grundsätze bezeichneten Vorgaben sind bei der Abwägung zu berücksichtigen. Weiterhin gilt, dass die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen vor dem Hintergrund der ermittelten Möglichkeiten zur Innenentwicklung begründet werden soll. Außerdem soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Damit wird dem Bodenschutz eine herausgehobene Bedeutung im Sinne eines Optimierungsgebotes eingeräumt, wobei allerdings keine unüberwindbaren Grenzen gesetzt werden und auch kein gesetzlicher Vorrang eingeräumt wird.

§ 1 Absatz 7 BauGB (Abwägung)

§ 1 Abs. 5 S. 3 BauGB (Innenentwicklung)

Die Bodenschutzklausel hat erhebliche Auswirkungen auf das Thema Flächenverbrauch und Flächensparen. Sie enthält aber auch die Forderung nach einem schonenden Umgang mit Grund und Boden. Dieser spielt vor allem auf der Ebene des B-Planes eine Rolle, da er in erster Linie bei der Detailplanung für konkrete bauliche Anlagen im Rahmen der spezifischen räumlichen Gegebenheiten umgesetzt werden kann. Dabei ist der Umgang dann als schonend zu bezeichnen, wenn der Boden in seiner Definition über die Bodenfunktionen nach dem Bundes-Boden-Schutzgesetz (BBodSchG) nicht, nicht erheblich oder nur soweit unbedingt erforderlich beeinträchtigt wird (Louis & Wolf 2002, 65). Im Baugesetzbuch findet sich zum Thema Boden auch § 202 zum Schutz des Mutterbodens, der vorgibt, dass dessen Aushub in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen ist.

Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3c BBodSchG

"(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1. natürliche Funktionen als

a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,

b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,

c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere 

    auch zum Schutz des Grundwassers,

2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

3. Nutzungsfunktionen als

a) Rohstofflagerstätte,

b) Fläche für Siedlung und Erholung,

c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung."

Die Nutzungen a) und d) stehen dem Bodenschutz entgegen.