Einbettung in die räumliche Gesamtplanung

Aufgabe der räumlichen Gesamtplanung ist es, die verschiedenen Funktionen eines Raumes zu ordnen, zu entwickeln und zu sichern und damit eine sinnvolle und ausgewogene Raumentwicklung zu gewährleisten. Es geht darum, die vielfältigen Raumnutzungen entsprechend ihrer Bedeutung einzuordnen und diese untereinander in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und aufeinander abzustimmen. Konflikte sind auszugleichen und für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raumes ist Vorsorge zu treffen. Leitvorstellung ist dabei „eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt“ (§ 1 Abs. 2 ROG). Angesprochene Nutzungen und Funktionen sind z.B. die Bereiche Wohnen, Arbeit, Freizeit und Erholung, Verkehr und sonstige Infrastrukturen sowie Natur und Umwelt. Die räumliche Gesamtplanung findet auf verschiedenen Ebenen statt, wie folgende Abbildung zeigt.

Zur Bauleitplanung und räumlichen Gesamtplanung siehe weiterführend Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band II Kap. K 3; zur Raumordnung generell Band III, Kap. S.

Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die Ziele und Grundsätze für das Land fest. Er wird von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet und von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Der Regionalplan konkretisiert die landesplanerischen Ziele und Grundsätze des LEP auf der Ebene der Regierungsbezirke. Sie werden von den Bezirksregierungen als Bezirksplanungsbehörden und den Regionalräten erstellt. Die sachliche und verfahrensbezogene Entscheidungskompetenz tragen die Regionalräte.

§ 17 LPlG NRW (Aufstellung LEP)

§ 19 LPlG NRW (Aufstellung Regionalpläne)

In der Raumplanung darf zwar ein untergeordneter Plan dem übergeordneten nicht widersprechen, bei deren Aufstellung müssen aber die Belange der untergeordneten Ebenen im sogenannten „Gegenstromprinzip“ berücksichtigt werden. So müssen die Kommunen bei der Bauleitplanung die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, konkretisiert über die Landesplanung sowie die Regionalplanung, beachten/ berücksichtigen, können aber auch durch eine frühzeitige und intensive Beteiligung bei der Aufstellung von Regionalplänen ihre Zielvorstellungen einbringen. Als Ziel formuliert der LEP z.B. den landesweiten Biotopverbund, für den ausreichend große Lebensräume mit vielfältigen Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen zu sichern sind und die in einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen sind (LEP-Ziel 7.2-1). Als Grundsatz benennt der LEP z.B. die Vermeidung der Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Räume (LEP-Grundsatz 7.1-3).

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in textlicher und zeichnerischer Form, die vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogen sind und strikt zu beachten. Sie können im Rahmen der Abwägung auf nachfolgenden Ebenen nicht überwunden werden. Voraussetzung ist die räumliche und sachliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, also die Eindeutigkeit der Festlegungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG).

Die Grundsätze der Raumordnung müssen zwar bei Entscheidungen berücksichtigt werden, unterliegen aber der Abwägung. Sie können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG). Ziele und Grundsätze gelten unmittelbar für Bundes- und Landesbehörden sowie für Gemeinden, Kreise und weitere öffentliche Planungsträger.

Zusammen mit den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung (in Aufstellung befindliche Ziele, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) bilden die Ziele und Grundsätze die Erfordernisse der Raumordnung.