Was ist die Bauleitplanung?

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die Bodennutzung und die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde planerisch zu steuern und sinnvoll zu gestalten. Sie soll die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten. Es ist das Recht der Gemeinden, zu entscheiden, ob, was und wie in der Gemeinde geplant wird. Die sogenannte Planungshoheit ist Teil des verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, wenn es für das planerische Konzept bzw. für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es gibt keine rechtliche Begrenzung der Geltungsdauer.

§ 1 BauGB (Aufgabe Bauleitplanung)

§ 1 Abs. 3 BauGB (Erforderlichkeit von Bauleitplänen)

 

 

Die Bauleitplanung wird von folgendem Grundsatz geleitet:

„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen“ (§ 1 Abs. 5 BauGB).

Dazu sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, sind zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die Bauleitplanung hat die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten bzw. zu berücksichtigen.

Man unterscheidet zwei Stufen der Bauleitplanung: den Flächennutzungsplan (FNP) und den Bebauungsplan (B-Plan).

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in textlicher und zeichnerischer Form, die vom Träger der Raumordnung auf der jeweiligen Ebene abschließend abgewogen sind und strikt zu beachten. Sie können im Rahmen der Abwägung auf nachfolgenden Ebenen nicht überwunden werden. Voraussetzung ist die räumliche und sachliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, also die Eindeutigkeit der Festlegungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG).

Die Grundsätze der Raumordnung müssen zwar bei Entscheidungen berücksichtigt werden, unterliegen aber der Abwägung. Sie können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG). Ziele und Grundsätze gelten unmittelbar für Bundes- und Landesbehörden sowie für Gemeinden, Kreise und weitere öffentliche Planungsträger.

Zusammen mit den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung (in Aufstellung befindliche Ziele, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) bilden die Ziele und Grundsätze die Erfordernisse der Raumordnung.