Bauleitplanung – naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnung

Die Schutzgebietsverordnung hat Vorrang vor einem Bauleitplan. Deshalb ist zur Realisierung eines Bauleitplans die Entlassung des Plangebiets aus dem naturschutzrechtlichen Schutzregime durch Aufhebung/ Teilaufhebung der Schutzgebietsverordnung erforderlich.

Ein Flächennutzungsplan, der mit seinen Darstellungen (z.B. für ein neues Baugebiet) den Verboten einer Schutzgebietsverordnung (hier: Verbot zur Errichtung baulicher Anlagen) widerspricht, kann trotz der entgegenstehenden Schutzgebietsverordnung genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass die Höhere Naturschutzbehörde in dem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung für die Bereiche mit widersprechenden Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes aufzuheben. Vor der Entscheidung über diese Aufhebungserklärung sind die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen.

§ 43 Abs. 1 S. 6 LNatSchG (Zur Aufhebung)

§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LNatSchG NRW (Zur Beteiligung)

Das heißt konkret, dass Kommunen z.B. Siedlungsflächen über Flächennutzungspläne in festgesetzte Schutzgebiete hinein ausweiten können, sofern die Höhere Naturschutzbehörde dazu im Vorfeld ihr Einverständnis verbindlich in Aussicht gestellt hat. Die Inaussichtstellung der Entlassung aus dem Schutzgebiet kann ggf. auch nur für Teile der von der Kommune beantragten Flächen erfolgen. Bspw. kann bei einer beantragten FNP-Änderung zur Darstellung von Windkraftkonzentrationszonen für einen Teil der beantragten Konzentrationsbereiche einer Entlassung aus dem Landschaftsschutz auch widersprochen werden. Da sich Schutzgebiete auf Teilflächen von Bebauungsplänen und Flächen sogenannter „Innenbereichssatzungen“ erstrecken können, sollten für den Schutzzweck geeignete Teilflächen von Bebauungsplänen oder Innenbereichssatzungen von der Schutzgebietsentlassung ausgenommen werden.

Bevor dann der jeweilige Bebauungsplan in Kraft tritt, wird das Schutzgebiet über eine Änderungsverordnung entsprechend zurückgenommen. Dieser Fall kommt wegen ihrer Großflächigkeit und des vergleichsweise schwachen Schutzes vor allem bei Landschaftsschutzgebieten vor.