Bauleitplanung – Landschaftsplanung

Für den überwiegenden Teil von Nordrhein-Westfalen liegen Landschaftspläne vor, so dass Bauleitpläne häufig auf einen Landschaftsplan treffen. Die Landschaftspläne werden von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten als Satzung beschlossen. Sie stellen u.a. die Entwicklungsziele behördenverbindlich dar und setzen Schutzgebiete allgemeinverbindlich fest. Berührt ein geplanter Bebauungsplan eine durch einen Landschaftsplan ausgewiesene Schutzgebietsfläche, kommt es zur Konkurrenz zwischen den jeweils als Satzung beschlossenen Bebauungsplänen und den Landschaftsplänen.

Ein Überblick zu Landschaftsplänen in NRW findet sich auf der Seite des LANUV.

Dieser Konflikt ist im LNatSchG NRW ­dahingehend geregelt, dass der Bauleitplanung grundsätzlich ein Vorrang eingeräumt wird (sogenanntes „Primat“ der Bauleitplanung). Für den Fall, dass ein neuer Bebauungsplan im bisherigen Außenbereich aufgestellt wird und damit neue Innenbereichsflächen im bisherigen Außenbereich entstehen, sieht das LNatSchG NRW eine Einschränkung der Geltung des Landschaftsplans vor. Die Kollision zweier Satzungen wird durch ein Zurücktreten des Landschaftsplans gelöst. Darstellungen und Festsetzungen eines Landschaftsplans treten mit dem Inkrafttreten eines überplanenden Bebauungsplanes außer Kraft,

  • soweit sie den Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes widersprechen und
  • soweit der Träger der Landschaftsplanung (= Kreis, kreisfreie Städte) im Beteiligungsverfahren einer entsprechenden Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat.

Die Aufhebung des Landschaftsplans erfolgt automatisch, es muss kein Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Es gibt somit auch keine naturschutzrechtliche Verbandsbeteiligung an der Aufhebung des Gebietsschutzes im Landschaftsplan durch einen Bauleitplan.

§ 20 Abs. 3, 4 LNatSchG NRW

Durch das neue LNatSchG NRW wurde im Jahr 2016 diese Vorrangregelung zugunsten der Bauleitplanung auf die Darstellung von sogenannten „Konzentrationszonen“ in Flächennutzungsplänen ausgeweitet. Durch Konzentrationszonen können im baulichen Außenbereich privilegierte Bauvorhaben wie Windenergieanlagen auf bestimmte Bereiche („Zonen“) beschränkt werden.

Privilegierte Vorhaben

Der Katalog privilegierter Vorhaben umfasst Bauvorhaben, deren Errichtung der Gesetzgeber grundsätzlich dem Außenbereich zuordnet hat. Dazu gehören nach § 35 Abs. 1 BauGB neben den bereits genannten

  • Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft,
  • Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung,
  • Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb,
  • Vorhaben mit besonderen Anforderungen an oder besonderen Auswirkungen auf die Umgebung,
  • Vorhaben im Zusammenhang mit Kernenergieerzeugung,
  • Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie an Gebäuden.