Landesbüro der Naturschutzverbände NRW -Koordinierung, Beratung, Information

Grundlagen der Verbandsbeteiligung in Nordrhein - Westfalen

Rechtliche Grundlagen für die Beteiligung und Mitwirkung der Naturschutzverbände ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen und untergesetzlichen Regelungen.

Die "klassische" Verbandsbeteiligung ergibt sich aus dem Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz NRW). Den Naturschutzverbänden stehen Beteiligungsrechte in bestimmten Zulassungsverfahren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, zu. Dazu gehören Planfeststellungsverfahren zum Aus- oder Neubau von Verkehrswegen (Straße, Schiene, Wasserstraßen) und anderen Infrastrukturanlagen (zum Beispiel Energieleitungen, Flugplätze). Beim Gewässerausbau sind die Naturschutzverbände sowohl an Planfeststellungsverfahren als auch Plangenehmigungsverfahren zu beteiligen. Weitere Beteiligungsrechte bestehen an Verfahren zur Unterschutzstellung von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale) unabhängig davon, ob diese Gebiete durch eine Verordnung oder einen Landschaftsplan geschützt werden. Erfolgen Befreiungen von den Verboten einer Schutzgebietsverordnung für ein Naturschutzgebiet, sind die Naturschutzverbände ebenso zu beteiligen. 

Den nordrhein-westfälischen Naturschutzverbänden stehen auch weitere Beteiligungsrechte auf der Grundlage anderer Landesgesetze zu, so etwa im Rahmen der Landes- und Regionalplanung. 

Seit Dezember 2006 bestehen - zurückgehend auf die Umsetzung völkerrechtlicher Vorgaben (Stichwort » Aarhus-Konvention) und entsprechender Verpflichtungen aus europäischen Richtlinien - weitere Mitwirkungsmöglichkeiten der anerkannten Naturschutzverbände bei Zulassungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben. Hierdurch erweitert sich das Spektrum der Verbandsbeteiligung insbesondere um immissionsschutzrechtliche Verfahren zur Zulassung von Gewerbe- und Industrieanlagen (u.a. Kraftwerke, Massentierhaltung) und Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen, die die planerische Grundlage für UVP-pflichtigen Vorhaben schaffen.

In den » Jahresberichten des Landesbüros finden sich die aktuellen Zahlen zu Art und Umfang der Beteiligung in Nordrhein - Westfalen.

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Verbandliche Mitwirkung setzt Anerkennung voraus

Die Mitwirkungsmöglichkeiten stehen nur einem anerkannten Naturschutzverband zu. Seit Dezember 2006 unterschied man zwischen einem nach den Voraussetzungen des Naturschutzrechts anerkannten Naturschutzverband (auch -vereinigung oder -verein genannt) und einer nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (im folgenden URG) anerkannten Vereinigung. Mit den Gesetzesänderungen im Frühjahr 2010 im Bereich des Bundesnaturschutzgesetzes und des Umweltrechtsbehelfsgesetzes u.a. wurden die bisher getrennten Anerkennungsverfahren nach Naturschutzrecht und URG zusammengeführt. Über die Anerkennung, die Mitwirkungsrechte nach URG und nach Naturschutzrecht vermitteln, wird nun in einem einheitlichen Verfahren auf Grundlage des geänderten URG entschieden.

Die Anerkennung nach URG erhalten Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern und die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 URG erfüllen (Vereinigungen).

Darüber hinaus wird im Anerkennungsverfahren geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung.

Die Gesetzesänderungen führen auch zu Änderungen in der behördlichen Zuständigkeit: Für inländische Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen spricht das » Umweltbundesamt die Anerkennung aus. Inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, werden von der zuständigen Landesbehörde anerkannt.

Für eine nach früherer Rechtslage ausgesprochenen Anerkennung gilt: Diese Anerkennung gilt als Anerkennung im Sinne der neuen Rechtslage fort (§ 5 URG). Erfasst sind damit Anerkennungen

  • nach § 3 Uweltrechtsbehelfsgesetz in der Fassung vom 28. Februar 2010,

  • § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,

  • auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010, die vor dem 28. Februar 2010 erteilt worden sind, sowie

  • Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

Die in Nordrhein - Westfalen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW anerkannten Naturschutzverbände gelten damit weiterhin als anerkannt und sind zugleich anerkannte Vereinigungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz.

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Beginn und Ende der Mitwirkung

Die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände wird in Nordrhein - Westfalen über das Landesbüro » koordiniert. Häufig beginnt die Mitwirkung an einer Planung oder im Vorfeld einer Zulassungsentscheidung durch frühzeitige Einbindung der Naturschutzverbände.

Mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens endet zugleich die Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände. Die Verwaltungsentscheidung ist den Vorhabenträgern, Behörden und weiteren von der Entscheidung Betroffenen bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Übersendung der Entscheidung. In Fällen, in denen der Kreis der von der Entscheidung Betroffenen groß oder nicht überaschaubar ist, kann auch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen (vgl. allgemein für Planfeststellungsbeschlüsse § 74 Abs. 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Auch den anerkannten Naturschutzverbänden ist in den Fällen, in denen sie von ihrem Mitwirkungsrecht im Verwaltungsverfahren Gebrauch gemacht haben, die Entscheidung bekannt zu geben. Häufig erfolgt die Bekanntgabe durch Übersendung der Zulassungsentscheidung (Planfeststellungsbeschluss, Genehmigung, Befreiung,...) an das Landesbüro. Das Landesbüro ist zur Entgegennahme dieser Entscheidung durch die anerkannten Naturschutzverbände bevollmächtigt.

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Naturschutzrechtliche Verbandsklage und Umweltklage

Den anerkannten Vereinigungen stehen Rechtsbehelfe gegen bestimmte Zulassungsentscheidungen zu: Die naturschutzrechtliche Verbandsklage nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Umweltklage nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (URG). Die Klage kann darauf gerichtet sein, die Zulassungsentscheidung wegen Verstöße gegen natur- und umweltrechtliche Vorschriften, aber auch wegen verfahrensrechtlicher Verstöße aufzuheben oder Änderungen und Ergänzungen der Entscheidung zu erreichen.

In Nordrhein-Westfalen entscheiden die anerkannten Naturschutzverbände auf Landesebene darüber, ob eine naturschutzrechtliche Verbandsklage oder Umweltklage geführt wird. Die Landesverbände sind für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, die Finanzierung und die organisatorische und inhaltliche Begleitung einer gerichtlichen Auseinandersetzung verantwortlich.

Naturschutzrechtliche Verbandsklage, § 64 BNatSchG

Die naturschutzrechtliche Verbandsklage steht anerkannten inländischen und ausländischen Naturschutzvereinigungen zu. Im Interesse einer nicht von vorherein zum Scheitern verurteilten Verbandsklage muss geltend gemacht werden können:

  • dass die Entscheidung Vorschriften des BNatSchG, Rechtsvorschriften, die auf Grund des BNatSchG erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,

  • die Naturschutzvereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht ( bundes-/ landesweite Tätigkeit erforderlich, arg. § 63 Abs. 2 BNatSchG iVm. § Abs. 1 Satz 5 URG), berührt wird und

  • dass die Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1, Nummer 2 bis 4 BNatSchG (bundesweit aktiv) oder § 63 Absatz 2, Nummer 5 bis 7 BNatSchG (landesweit aktiv) berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

 

Umweltklage, § 2 Abs. 1 URG

Die Umweltklage steht jeder ab 1. März 2010 nach § 3 URG anerkannten inländischen und ausländischen Vereinigung (Naturschutzvereinigungen eingeschlossen!) und jeder nach § 5 URG „übergeleiteten“ anerkannten Vereinigung zu. Im Interesse einer nicht von vorherein zum Scheitern verurteilten Umweltklage muss geltend gemacht werden können:

  • dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 URG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen* und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
  • dass die Vereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt ist, und
  • dass die Vereinigung zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 URG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

Die Modalitäten für die Beteiligung der Vereinigung richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Beteiligung der Öffentlichkeit (§§ 9 ff UVPG) oder speziellen fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. nach den Vorgaben der 9. BImSchV für die Mitwirkung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren).

* In seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass die gegenwärtige Fassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRBG) die Klagerechte der anerkannten Umweltverbände in europa- und völkerrechtswidriger Weise einschränkt. Das Urteil ermöglicht den anerkannten Verbänden nun endlich die Ausschöpfung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 1 UmwRBG. Bis zur Korrektur des UmwRBG durch den bundesdeutschen Gesetzgeber können die Verbände sich hinsichtlich ihrer Klagebefugnis unmittelbar auf das Europarecht berufen.


Zum Weiterlesen:


"EuGH entlarvt Umweltrechtsbehelfsgesetz als zahnlosen Tiger
", 17.5.2011

"Neue Chancen für die Umweltklage", Beitrag von Sybille Müller/ Landesbüro im Rundschreiben 36, Dezember 2011


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Aktiv werden

Wenn Sie sich für eine ehrenamtliche Mitarbeit im Rahmen der Verbandsbeteiligung interessieren, finden Sie erste Informationen hier » NATUR IN GEFAHR

Das Landesbüro bietet regelmäßig » Veranstaltungen zur Einführung in die Grundlagen der Verbandsbeteiligung an

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Quelle: http://www.lb-naturschutz-nrw.de/17.html

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